§ 99 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (Auszug):
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 und des § 60 Abs. 3 letzter Satz der StVO. 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird;
So, es darf diskutiert werden, wann diese Umstände zutreffen.
0 comments Meniskus ist gegessen, Kreuzband wird neu eingezogen.
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Ok, das Kreuzband is hinüber, aber so wie es aussieht hat auch der Meniskus etwas abbekommen.
Es sieht tatsächlich so aus als wäre dieser das größere Problem, nicht das Kreuzband.
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